Unser Seelsorgeteam 2010 - 2014
ist für Sie Ansprechpartner in den Belangen der Pfarreiengemeinschaft.
| | | Aufgabengebiet |
Zitzler | Dieter | 89434 Unterglauheim | Pfarrer |
Schmid | Bernadette | 89434 Unterglauheim | Gemeindereferentin |
Reiser | Cornelia | 89434 Unterglauheim | Pfarrsekretärin |
Reichart | Clemens | 89434 Blindheim | PGR-Vorsitzender |
Ramold | Ludwig | 89434 Blindheim | Kirchenverwaltung |
Czopnik | Anja | 89434 Blindheim | PGR |
Seiler | Marianne | 89434 Blindheim | Verbände |
Reitschuster | Stephan | 89443 Gremheim | PGR |
Kaltenstadler | Silvia | 89443 Gremheim | PGR-Vors./Ehe-Familie |
Draxler | Christine | 89443 Gremheim | PGR |
Gerstmeier | Maria | 89443 Schwenningen | PGR-Vors./Diakonie |
Oblinger | Rita | 89443 Schwenningen | PGR |
Schilling | Brigitte | 89443 Schwenningen | PGR |
Grägel | Hermann | 89443 Schwenningen | Verkündigung |
Mayer | Bernadette | 89434 Unterglauheim | PGR-Vors./Liturgie |
Gerstmayer | Helmut | 89434 Unterglauheim | Kirchenvewaltung |
Häußler | Tanja | 89434 Unterglauheim | Jugend |
Götz | Isabella | 89434 Unterglauheim | Jugend |
Kramer | Moritz | 89434 Wolpertstetten | Jugend |
Schmäing | Matthias | 89434 Wolpertstetten | Jugend |
Aus dem Statut für die Pfarreiengemeinschaften:
Art. 6 Organe der Pfarreiengemeinschaft
(1) Organe der Pfarreiengemeinschaft sind der Pfarrer als deren Vorsitzender
und das Seelsorgeteam.
(2) Die Gesamtverantwortung und -leitung einer Pfarreiengemeinschaft obliegt
dem vom Bischof zum Vorsitzenden der Pfarreiengemeinschaft ernannten Pfarrer. Er
übt diese im Zusammenwirken mit dem Seelsorgeteam als dem gemeinsamen pastoralen
Beratungs- und Leitungsgremium der Mitgliedspfarreien aus.
(3) Anstelle der einzelnen Pfarrgemeinderäte kann auf Antrag, für eine Wahlperiode
begrenzt, ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat für die Pfarreiengemeinschaft
gebildet werden; ein solcher Antrag wird vom Pfarrer nach Anhörung der beteiligten
Pfarrgemeinderäte gestellt. Die Bildung eines gemeinsamen Pfarrgemeinderates bedarf
der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Bei Bildung eines gemeinsamen
Pfarrgemeinderates ist die Pfarrgemeinderatssatzung § 2 Abs. 3 zu beachten;
d.h. die Aufgaben des Seelsorgeteams bleiben davon unberührt. Außerdem ist gemäß
§§ 12 – 15 der Wahlordnung zu verfahren.
Art. 7 Zusammensetzung des Seelsorgeteams
(1) Das Seelsorgeteam besteht aus:
1. dem Pfarrer als Vorsitzenden (Art. 6 Abs. 2),
2. Priestern und Diakonen, deren Tätigkeitsfeld gemäß Dekret des Generalvikars
Aufgaben der Pfarreiengemeinschaft mit umfasst,
3. den hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitern/-innen,
4. den Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte in den beteiligten Pfarreien,
5. einem Vertreter der Kirchenpfleger in den Mitgliedspfarreien bzw. dem Gesamtkirchenpfleger
bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde,
6. drei Beauftragten für die Grunddienste,
nämlich je einem/einer für
a) Liturgie,
b) Verkündigung,
c) Diakonie,
7. zwei Beauftragten für kategoriale Seelsorgsbereiche, nämlich je einem/einer für
a) Kinder- und Jugendpastoral,
b) Ehe und Familie,
8. bis zu drei zusätzlichen Mitgliedern, namentlich
a) zwei weiteren Beauftragten für besondere Seelsorgsbereiche,
(z.B. Mission, Ökumene, Seniorenpastoral),
b) einem/r gemeinsamen Vertreter/in der Verbände.
(2) Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 5 wird durch die Kirchenpfleger der Kirchenverwaltungen
in den Mitgliedspfarreien aus ihrer Mitte auf die Dauer ihrer Amtszeit
gewählt und in das Seelsorgeteam entsandt. Für das Wahlverfahren findet die Bestimmung
in Art. 19 Abs. 3 KiStiftO entsprechende Anwendung. Wiederwahl und
vorzeitige Abberufung sind zulässig. Im Falle einer Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde
wird in der Regel der Gesamtkirchenpfleger in das Seelsorgeteam entsandt.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nrn. 6 mit 8, werden aus dem Kreis der in diesem
Bereich in den Gemeinden in der Regel ehrenamtlich tätigen Personen von den Pfarrgemeinderäten
vorgeschlagen und vom Vorsitzenden für die Dauer der Amt szeit der
Pfarrgemeinderäte berufen; Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig.
(4) Das Seelsorgeteam ist innerhalb eines halben Jahres nach Errichtung der
Pfarreiengemeinschaft zu konstituieren. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
alle Mitglieder des Seelsorgeteams ernannt werden konnten, kann die erstmalige
Konstituierung mit den bis dahin ernannten Mitgliedern erfolgen; wenigstens mit
den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 1-5.
Art. 8 Aufgaben des Seelsorgeteams
(1) Das Seelsorgeteam bespricht und regelt jene pastoralen Angelegenheiten
und Maßnahmen, die alle Mitgliedspfarreien betreffen, die gemeinsam geplant und
durchgeführt oder, wenn auch nur in einer Mitgliedspfarrei vollzogen, aufeinander
abgestimmt werden müssen. Ihm obliegt vornehmlich die Sorge um die pastoralen
Schwerpunkte und Richtlinien, also um grundsätzliche Regelungen, welche für die
Pfarreiengemeinschaft als solche maßgeblich sind; die konkrete Umsetzung hat jedoch
unter größtmöglicher Wahrung des eigenständigen pfarrlichen Lebens regelmäßig
vor Ort zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2
achtet das Seelsorgeteam darauf, dass die Chancen erkannt und genutzt werden,
welche die neue Gemeinsamkeit der Mitgliedspfarreien auch für die Durchführung
pastoraler Maßnahmen bietet.
(2) Das Seelsorgeteam sorgt dafür, dass die in Art. 4 benannten Aufgaben der
Pfarreiengemeinschaft wahrgenommen werden; dies geschieht vor allem durch
wechselseitige Anregungen, gemeinsame Planung, subsidiäre Hilfe und kooperative
Durchführung der Seelsorge in den Bereichen:
1. Liturgie, insbesondere in Form von
a) Abstimmung der Gottesdienstzeiten und Kasualien,
b) Vorbereitung von Gottesdiensten zu besonderen Anlässen und Themen,
c) Gestaltung von Wortgottesfeiern,
d) Förderung der Volksfrömmigkeit (Rosenkranzgebet, [Mai-] Andachten, Prozessionen,
Wallfahrten);
2. Verkündigung, namentlich in Form von
a) Überlegungen zu Schwerpunkten und aktuellen Erfordernissen der Glaubensvermittlung,
b) Planung und Durchführung von ehevorbereitenden und -begleitenden
Maßnahmen,
c) Koordinierung der Elternbildung und der Vorbereitung auf den Sakramentenempfang
(Taufe, Erstbeichte, Erstkommunion oder Firmung),
d) gemeinsamer Planung für Gemeindekatechese, Glaubensseminare, Bibelkreise
oder Einkehrtage,
e) Abstimmung der pastoralen Dienste von Laien in der Kinder- und Jugendarbeit,
Erwachsenenbildung oder Altenbetreuung,
f) gemeinsamer Sorge für die Spiritualität, fachliche Schulung sowie Weiterbildung
ehrenamtlicher sowie neben- und hauptberuflicher Mitarbeiter/
-innen;
3. Diakonie, insbesondere in Form von
a) Bewusstseinsbildung für den diakonischen Grunddienst,
b) Kontaktpflege und Zusammenwirken mit caritativen Einrichtungen vor Ort,
c) Abstimmung sozialer Dienste wie Nachbarschafts- und Familienhilfe,
d) Hilfe in akuten Notfällen,
e) Förderung des Wohnviertelapostolats und der Begegnung mit Neuzugezogenen,
f) Kontaktpflege zu kranken, gebrechlichen und alten Menschen;
4. Weiterer wichtiger Dienste, namentlich in Form von
a) Förderung von ökumenischen Aufgaben und Aktivitäten,
b) Abstimmung der Bildungs- und Zielgruppenarbeit, welche die einzelnen
Mitgliedspfarreien überfordert,
c) Abstimmung der Kinder-, Schul- und Jugendpastoral,
d) Zusammenarbeit und Programmabsprache mit den Trägern der Erwachsenenbildung
und den kirchlichen Verbänden,
e) Bewusstseinsbildung und Engagement für den weltkirchlichen Auftrag,
f) Kontaktpflege zur Arbeitswelt und Betriebsseelsorge,
g) gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Koordination der
Pfarrbriefe, Pfarrbüchereien oder Pressekontakte,
h) überpfarrlicher Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Vereinen,
i) Weiterleitung von Informationen, die von außen kommen, und Gewährleistung
des Informationsflusses innerhalb der Pfarreiengemeinschaft.
(3) Die Pfarreiengemeinschaft findet bei der Begleitung und fachlichen Qualifizierung
der Beauftragten für die Grunddienste, kategorialen Seelsorgsbereiche
oder Verbände wie auch bei der Inanspruchnahme subsidiärer Dienste von Dekanat,
Region und Diözese besondere Berücksichtigung.
Art. 9 Obliegenheiten der Mitglieder des Seelsorgeteams
(1) Der Pfarrer hat als Vorsitzender die Gesamtverantwortung und –leitung der
beteiligten Pfarreien, der Pfarreiengemeinschaft und des Seelsorgeteams inne. Unbeschadet
seiner Rechte und Pflichten nach Satz 1 können einzelne Leitungsaufgaben,
namentlich in den verschiedenen Teilbereichen der Pastoral und Verwaltung, vom
Pfarrer im Zusammenwirken mit dem Seelsorgeteam an haupt- und nebenberufliche
oder an ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen der Mitgliedspfarreien je nach Befähigung
und Sendung übertragen werden.
(2) Weitere Priester und Diakone, deren Aufgabenfeld gemäß Dekret des Generalvikars
einen Bezug zur Pfarreiengemeinschaft aufweist, nehmen die ihnen übertragenen
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Pfarrer wahr.
(3) Die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter/-innen wirken am seelsorglichen
Dienst des Pfarrers mit. Dies geschieht regelmäßig aufgrund der Zuweisung
bestimmter Aufgaben, die jene Mitarbeiter/-innen unter Leitung und Begleitung des
Pfarrers eigenständig und selbstverantwortlich wahrnehmen. Ihnen obliegt es insbesondere,
im Einvernehmen mit dem Pfarrer die ehrenamtlichen Dienste der Mitglieder
nach Art. 7 Abs. 1 Nrn. 6 mit 8 theologisch, pädagogisch und methodisch zu unterstützen
und sie geistlich zu begleiten. Die Umschreibung ihrer Aufgaben und die
Verteilung ihrer Kompetenzen sind im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung konkret mit
dem Pfarrer abzusprechen und in einer schriftlichen Dienstanweisung des Pfarrers
festzuhalten.
(4) Die Vorsitzenden der beteiligten Pfarrgemeinderäte tragen Sorge für die
Koordination der verschiedenen Gruppen und Aktivitäten innerhalb ihrer Pfarrei, für
Kontakte und Informationen untereinander. Als gewählte Vertreter ist es ihre vornehmliche
Aufgabe, besondere Situationen, Anliegen und Bedürfnisse ihrer Pfarreien
wahrzunehmen und örtliche pastorale Vorstellungen in das Seelsorgeteam einzubringen.
Als Mitglieder des Seelsorgeteams wirken sie am Gesamtkonzept der Pfarreiengemeinschaft
mit. Im Einvernehmen mit dem Pfarrer vertreten sie die Beschlüsse
des Seelsorgeteams in ihren Pfarrgemeinderäten.
(5) Der gewählte Kirchenpfleger bzw. der Gesamtkirchenpfleger (gemäß Art. 7
Abs. 2) vertritt die Anliegen der über die Mitgliedspfarreien beteiligten Kirchenstiftungen
und zeigt die finanziellen Möglichkeiten sowie Grenzen in bezug auf die pastoralen
Überlegungen auf. Ihm obliegt der Vollzug des Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens bezüglich des gesonderten Buchungskreises für den jährlichen
Finanzbedarf der Pfarreiengemeinschaft nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 3.
(6) Die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Nrn. 6 mit 8 sind Ansprechpartner, Koordinatoren,
Vermittler und Initiatoren für Gruppen und Aktivitäten ihres Bereichs. In
das Seelsorgeteam bringen sie die Erfahrungen sowie Bedürfnisse der beteiligten
Pfarreien ein und vom Seelsorgeteam aus vermitteln sie dessen grundlegende Orientierungen
sowie Impulse an die Bereiche Liturgie, Verkündigung, Diakonie, kategoriale
Seelsorge oder Verbände in den Mitgliedspfarreien. In den Beratungen des Seelsorgeteams
bringen sie jeweils den betreffenden Grunddienst, kategorialen Seelsorgs-
oder Verbändebereich insbesondere unter dem Aspekt ihrer Erfahrung mit
dem ehrenamtlichen Engagement der Laien zur Sprache. Als ins Seelsorgeteam berufene
Mitglieder gehen sie in Kontakt mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern, die in dem
jeweiligen Bereich tätig sind, und in Abstimmung mit Pfarrer und Seelsorgeteam den
betreffenden Aufgabenfeldern nach. Arbeitsgruppen sollen die qualifizierte Begleitung
der ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen im jeweiligen Bereich für die hauptberuflichen
pastoralen Mitarbeiter/-innen effizienter machen und zusätzlich den gegenseitigen
Erfahrungsaustausch fördern.