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Unser Seelsorgeteam 2010 - 2014

ist für Sie Ansprechpartner in den Belangen der Pfarreiengemeinschaft.

  

 

 

 

Aufgabengebiet

Zitzler

Dieter

89434 Unterglauheim

Pfarrer

Schmid

Bernadette

89434 Unterglauheim

Gemeindereferentin

Reiser

Cornelia

89434 Unterglauheim

Pfarrsekretärin

Reichart

Clemens

89434 Blindheim

PGR-Vorsitzender

Ramold

Ludwig

89434 Blindheim

Kirchenverwaltung

Czopnik

Anja

89434 Blindheim

PGR

Seiler

Marianne

89434 Blindheim

Verbände

Reitschuster

Stephan

89443 Gremheim

PGR

Kaltenstadler

Silvia

89443 Gremheim

PGR-Vors./Ehe-Familie

Draxler

Christine

89443 Gremheim

PGR

Gerstmeier

Maria

89443 Schwenningen

PGR-Vors./Diakonie

Oblinger

Rita

89443 Schwenningen

PGR

Schilling

Brigitte

89443 Schwenningen

PGR

Grägel

Hermann

89443 Schwenningen

Verkündigung

Mayer

Bernadette

89434 Unterglauheim

PGR-Vors./Liturgie

Gerstmayer

Helmut

89434 Unterglauheim

Kirchenvewaltung

Häußler

Tanja

89434 Unterglauheim

Jugend

Götz

Isabella

89434 Unterglauheim

Jugend

Kramer

Moritz

89434 Wolpertstetten

Jugend

Schmäing

Matthias

89434 Wolpertstetten

Jugend

 


Aus dem Statut für die Pfarreiengemeinschaften:

 

Art. 6   Organe der Pfarreiengemeinschaft

(1) Organe der Pfarreiengemeinschaft sind der Pfarrer als deren Vorsitzender

und das Seelsorgeteam.

(2) Die Gesamtverantwortung und -leitung einer Pfarreiengemeinschaft obliegt

dem vom Bischof zum Vorsitzenden der Pfarreiengemeinschaft ernannten Pfarrer. Er

übt diese im Zusammenwirken mit dem Seelsorgeteam als dem gemeinsamen pastoralen

Beratungs- und Leitungsgremium der Mitgliedspfarreien aus.

(3) Anstelle der einzelnen Pfarrgemeinderäte kann auf Antrag, für eine Wahlperiode

begrenzt, ein gemeinsamer Pfarrgemeinderat für die Pfarreiengemeinschaft

gebildet werden; ein solcher Antrag wird vom Pfarrer nach Anhörung der beteiligten

Pfarrgemeinderäte gestellt. Die Bildung eines gemeinsamen Pfarrgemeinderates bedarf

der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Bei Bildung eines gemeinsamen

Pfarrgemeinderates ist die Pfarrgemeinderatssatzung § 2 Abs. 3 zu beachten;

d.h. die Aufgaben des Seelsorgeteams bleiben davon unberührt. Außerdem ist gemäß

§§ 12 – 15 der Wahlordnung zu verfahren.

 

Art. 7   Zusammensetzung des Seelsorgeteams

(1) Das Seelsorgeteam besteht aus:

1. dem Pfarrer als Vorsitzenden (Art. 6 Abs. 2),

2. Priestern und Diakonen, deren Tätigkeitsfeld gemäß Dekret des Generalvikars

Aufgaben der Pfarreiengemeinschaft mit umfasst,

3. den hauptberuflichen pastoralen Mitarbeitern/-innen,

4. den Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte in den beteiligten Pfarreien,

5. einem Vertreter der Kirchenpfleger in den Mitgliedspfarreien bzw. dem Gesamtkirchenpfleger

bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde,

6. drei Beauftragten für die Grunddienste,

nämlich je einem/einer für

a) Liturgie,

b) Verkündigung,

c) Diakonie,

7. zwei Beauftragten für kategoriale Seelsorgsbereiche, nämlich je einem/einer für

a) Kinder- und Jugendpastoral,

b) Ehe und Familie,

8. bis zu drei zusätzlichen Mitgliedern, namentlich

a) zwei weiteren Beauftragten für besondere Seelsorgsbereiche,

(z.B. Mission, Ökumene, Seniorenpastoral),

b) einem/r gemeinsamen Vertreter/in der Verbände.

(2) Das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 5 wird durch die Kirchenpfleger der Kirchenverwaltungen

in den Mitgliedspfarreien aus ihrer Mitte auf die Dauer ihrer Amtszeit

gewählt und in das Seelsorgeteam entsandt. Für das Wahlverfahren findet die Bestimmung

in Art. 19 Abs. 3 KiStiftO entsprechende Anwendung. Wiederwahl und

vorzeitige Abberufung sind zulässig. Im Falle einer Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde

wird in der Regel der Gesamtkirchenpfleger in das Seelsorgeteam entsandt.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nrn. 6 mit 8, werden aus dem Kreis der in diesem

Bereich in den Gemeinden in der Regel ehrenamtlich tätigen Personen von den Pfarrgemeinderäten

vorgeschlagen und vom Vorsitzenden für die Dauer der Amt szeit der

Pfarrgemeinderäte berufen; Wiederberufung und vorzeitige Abberufung sind zulässig.

(4) Das Seelsorgeteam ist innerhalb eines halben Jahres nach Errichtung der

Pfarreiengemeinschaft zu konstituieren. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht

alle Mitglieder des Seelsorgeteams ernannt werden konnten, kann die erstmalige

Konstituierung mit den bis dahin ernannten Mitgliedern erfolgen; wenigstens mit

den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 1-5.

 

Art. 8   Aufgaben des Seelsorgeteams

(1) Das Seelsorgeteam bespricht und regelt jene pastoralen Angelegenheiten

und Maßnahmen, die alle Mitgliedspfarreien betreffen, die gemeinsam geplant und

durchgeführt oder, wenn auch nur in einer Mitgliedspfarrei vollzogen, aufeinander

abgestimmt werden müssen. Ihm obliegt vornehmlich die Sorge um die pastoralen

Schwerpunkte und Richtlinien, also um grundsätzliche Regelungen, welche für die

Pfarreiengemeinschaft als solche maßgeblich sind; die konkrete Umsetzung hat jedoch

unter größtmöglicher Wahrung des eigenständigen pfarrlichen Lebens regelmäßig

vor Ort zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen in den Sätzen 1 und 2

achtet das Seelsorgeteam darauf, dass die Chancen erkannt und genutzt werden,

welche die neue Gemeinsamkeit der Mitgliedspfarreien auch für die Durchführung

pastoraler Maßnahmen bietet.

(2) Das Seelsorgeteam sorgt dafür, dass die in Art. 4 benannten Aufgaben der

Pfarreiengemeinschaft wahrgenommen werden; dies geschieht vor allem durch

wechselseitige Anregungen, gemeinsame Planung, subsidiäre Hilfe und kooperative

Durchführung der Seelsorge in den Bereichen:

1. Liturgie, insbesondere in Form von

a) Abstimmung der Gottesdienstzeiten und Kasualien,

b) Vorbereitung von Gottesdiensten zu besonderen Anlässen und Themen,

c) Gestaltung von Wortgottesfeiern,

d) Förderung der Volksfrömmigkeit (Rosenkranzgebet, [Mai-] Andachten, Prozessionen,

Wallfahrten);

2. Verkündigung, namentlich in Form von

a) Überlegungen zu Schwerpunkten und aktuellen Erfordernissen der Glaubensvermittlung,

b) Planung und Durchführung von ehevorbereitenden und -begleitenden

Maßnahmen,

c) Koordinierung der Elternbildung und der Vorbereitung auf den Sakramentenempfang

(Taufe, Erstbeichte, Erstkommunion oder Firmung),

d) gemeinsamer Planung für Gemeindekatechese, Glaubensseminare, Bibelkreise

oder Einkehrtage,

e) Abstimmung der pastoralen Dienste von Laien in der Kinder- und Jugendarbeit,

Erwachsenenbildung oder Altenbetreuung,

f) gemeinsamer Sorge für die Spiritualität, fachliche Schulung sowie Weiterbildung

ehrenamtlicher sowie neben- und hauptberuflicher Mitarbeiter/

-innen;

3. Diakonie, insbesondere in Form von

a) Bewusstseinsbildung für den diakonischen Grunddienst,

b) Kontaktpflege und Zusammenwirken mit caritativen Einrichtungen vor Ort,

c) Abstimmung sozialer Dienste wie Nachbarschafts- und Familienhilfe,

d) Hilfe in akuten Notfällen,

e) Förderung des Wohnviertelapostolats und der Begegnung mit Neuzugezogenen,

f) Kontaktpflege zu kranken, gebrechlichen und alten Menschen;

4. Weiterer wichtiger Dienste, namentlich in Form von

a) Förderung von ökumenischen Aufgaben und Aktivitäten,

b) Abstimmung der Bildungs- und Zielgruppenarbeit, welche die einzelnen

Mitgliedspfarreien überfordert,

c) Abstimmung der Kinder-, Schul- und Jugendpastoral,

d) Zusammenarbeit und Programmabsprache mit den Trägern der Erwachsenenbildung

und den kirchlichen Verbänden,

e) Bewusstseinsbildung und Engagement für den weltkirchlichen Auftrag,

f) Kontaktpflege zur Arbeitswelt und Betriebsseelsorge,

g) gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Koordination der

Pfarrbriefe, Pfarrbüchereien oder Pressekontakte,

h) überpfarrlicher Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und Vereinen,

i) Weiterleitung von Informationen, die von außen kommen, und Gewährleistung

des Informationsflusses innerhalb der Pfarreiengemeinschaft.

(3) Die Pfarreiengemeinschaft findet bei der Begleitung und fachlichen Qualifizierung

der Beauftragten für die Grunddienste, kategorialen Seelsorgsbereiche

oder Verbände wie auch bei der Inanspruchnahme subsidiärer Dienste von Dekanat,

Region und Diözese besondere Berücksichtigung.

 

Art. 9 Obliegenheiten der Mitglieder des Seelsorgeteams

(1) Der Pfarrer hat als Vorsitzender die Gesamtverantwortung und –leitung der

beteiligten Pfarreien, der Pfarreiengemeinschaft und des Seelsorgeteams inne. Unbeschadet

seiner Rechte und Pflichten nach Satz 1 können einzelne Leitungsaufgaben,

namentlich in den verschiedenen Teilbereichen der Pastoral und Verwaltung, vom

Pfarrer im Zusammenwirken mit dem Seelsorgeteam an haupt- und nebenberufliche

oder an ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen der Mitgliedspfarreien je nach Befähigung

und Sendung übertragen werden.

(2) Weitere Priester und Diakone, deren Aufgabenfeld gemäß Dekret des Generalvikars

einen Bezug zur Pfarreiengemeinschaft aufweist, nehmen die ihnen übertragenen

Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Pfarrer wahr.

(3) Die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter/-innen wirken am seelsorglichen

Dienst des Pfarrers mit. Dies geschieht regelmäßig aufgrund der Zuweisung

bestimmter Aufgaben, die jene Mitarbeiter/-innen unter Leitung und Begleitung des

Pfarrers eigenständig und selbstverantwortlich wahrnehmen. Ihnen obliegt es insbesondere,

im Einvernehmen mit dem Pfarrer die ehrenamtlichen Dienste der Mitglieder

nach Art. 7 Abs. 1 Nrn. 6 mit 8 theologisch, pädagogisch und methodisch zu unterstützen

und sie geistlich zu begleiten. Die Umschreibung ihrer Aufgaben und die

Verteilung ihrer Kompetenzen sind im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung konkret mit

dem Pfarrer abzusprechen und in einer schriftlichen Dienstanweisung des Pfarrers

festzuhalten.

(4) Die Vorsitzenden der beteiligten Pfarrgemeinderäte tragen Sorge für die

Koordination der verschiedenen Gruppen und Aktivitäten innerhalb ihrer Pfarrei, für

Kontakte und Informationen untereinander. Als gewählte Vertreter ist es ihre vornehmliche

Aufgabe, besondere Situationen, Anliegen und Bedürfnisse ihrer Pfarreien

wahrzunehmen und örtliche pastorale Vorstellungen in das Seelsorgeteam einzubringen.

Als Mitglieder des Seelsorgeteams wirken sie am Gesamtkonzept der Pfarreiengemeinschaft

mit. Im Einvernehmen mit dem Pfarrer vertreten sie die Beschlüsse

des Seelsorgeteams in ihren Pfarrgemeinderäten.

(5) Der gewählte Kirchenpfleger bzw. der Gesamtkirchenpfleger (gemäß Art. 7

Abs. 2) vertritt die Anliegen der über die Mitgliedspfarreien beteiligten Kirchenstiftungen

und zeigt die finanziellen Möglichkeiten sowie Grenzen in bezug auf die pastoralen

Überlegungen auf. Ihm obliegt der Vollzug des Haushalts-, Kassen- und

Rechnungswesens bezüglich des gesonderten Buchungskreises für den jährlichen

Finanzbedarf der Pfarreiengemeinschaft nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 3.

(6) Die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Nrn. 6 mit 8 sind Ansprechpartner, Koordinatoren,

Vermittler und Initiatoren für Gruppen und Aktivitäten ihres Bereichs. In

das Seelsorgeteam bringen sie die Erfahrungen sowie Bedürfnisse der beteiligten

Pfarreien ein und vom Seelsorgeteam aus vermitteln sie dessen grundlegende Orientierungen

sowie Impulse an die Bereiche Liturgie, Verkündigung, Diakonie, kategoriale

Seelsorge oder Verbände in den Mitgliedspfarreien. In den Beratungen des Seelsorgeteams

bringen sie jeweils den betreffenden Grunddienst, kategorialen Seelsorgs-

oder Verbändebereich insbesondere unter dem Aspekt ihrer Erfahrung mit

dem ehrenamtlichen Engagement der Laien zur Sprache. Als ins Seelsorgeteam berufene

Mitglieder gehen sie in Kontakt mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern, die in dem

jeweiligen Bereich tätig sind, und in Abstimmung mit Pfarrer und Seelsorgeteam den

betreffenden Aufgabenfeldern nach. Arbeitsgruppen sollen die qualifizierte Begleitung

der ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen im jeweiligen Bereich für die hauptberuflichen

pastoralen Mitarbeiter/-innen effizienter machen und zusätzlich den gegenseitigen

Erfahrungsaustausch fördern.

PG Blindheim  |  pg.blindheim@bistum-augsburg.de